Wozu berechtigt der Abschluss?

Allgemein gilt der Grundsatz, dass man nur das ausüben kann, was vom „sicheren Können geprägt ist“, so dass dem Patienten und der Allgemeinheit kein Schaden drohen kann. „Sicheres Können“ wird durch eine Ausbildung bzw. ein Studium bewiesen. Bei der Anwendung komplementärmedizinischer Methoden ist dabei von Bedeutung, dass der Therapeut auch solche Störungen bei seinen Patienten erkennt, die über sein Arbeitsgebiet hinausgehen, und dass er seine Patienten darauf aufmerksam macht, dass eine komplementärmedizinische Intervention eine medizinische Behandlung nicht ersetzen kann. Der Therapeut muss also im unmittelbaren Bereich seiner Methoden ein „sicheres Können“ nachweisen, ausreichende Kenntnisse in Differentialdiagnostik haben und schließlich seine eigenen Grenzen kennen.

Durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich neue Möglichkeiten für Apotheker, Psychotherapeuten, Zahnärzte sowie andere Therapeuten ergeben, die weder eine Approbation in Humanmedizin haben noch über die sog. große Heilpraktikererlaubnis verfügen bzw. eine solche Prüfung nicht ablegen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Begriff der „sektoralen Heilpraktikererlaubnis“ eingeführt, der bereits andeutet, dass es fortan eine Vielzahl kleiner Heilpraktikererlaubnisse geben wird. Aus naheliegenden Gründen werden die Voraussetzungen dafür nicht mehr alleine durch die Gesundheitsämter geprüft werden können, so dass qualifizierte Hochschulabschlüsse durchaus zu einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis führen werden.

Zwecks einer individuellen Beratung wenden Sie sich bitte an die Studiengangsleitung: intrag@europa-uni.de


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Dr. Ernst Boxberg, Fachanwalt für Medizinrecht und Vertreter verschiedener Berufsverbände medizinischer Fachberufe, unterrichtet in unserem Studiengang im Modul „Ethik – Recht – Wirtschaft“ und hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich kommentiert.

Der Kommentar von Dr. Boxberg zum Download (PDF)

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